Corona-Konjunkturpaket: Die Eckpunkte
Nicht weniger als 57 Maßnahmen umfassen die Eckpunkte des nun vorgelegten Konjunkturpakets. Ein Überblick über die für Steuerberater wichtigsten Regelungen.
Neustarthilfe
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige und kleine Kapitalgesellschaften unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist, die aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt.
Wir können die Neustarthilfe für betroffene Mandanten beantragen.
Nicht weniger als 57 Maßnahmen umfassen die Eckpunkte des nun vorgelegten Konjunkturpakets. Ein Überblick über die für Steuerberater wichtigsten Regelungen.
Kleinbetragsrechnungen
Rückwirkend zum 1.1.2017 wurde der Höchstbetrag für sogenannte Kleinbetragsrechnungen auf 250 EUR erhöht (zuvor galt eine Grenze von 150 EUR).
Ab diesem Betrag ist eine ordnungsgemässe Rechnung, insbesondere mit Name und Anschrift des Leistungsempfängers, erforderlich. Der bloße Kassenzettel oder auch die Tankquittung reichen nicht mehr aus, um den Vorsteuerabzug zu erlangen.
Werden die steuerlichen Anforderungen an Registrierkassen und offene Ladenkassen nicht erfüllt, drohen künftig Hinzuschätzungen durch das Finanzamt.
Diese können unerfreuliche Nachzahlungen bei der Umsatz-, Gewerbe-, Einkommen- und/oder Körperschaftsteuer nach sich ziehen.
In unserem Mandantenrundschreiben haben wir Sie bereits darüber informiert. Wie die gesetzlichen Änderungen hinsichtlich der elektronischen Ladenkassen umgesetzt werden sollen, können Sie dem nachfolgenden Schreiben, einem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen, entnehmen.
Neuer Abzockeversuch wegen USt-ID-Nummer
Bei Mails mit dem Absender
"Europäisches Zentralregister zur Erfassung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern"
sollten Sie auf keinen Fall auf den enthaltenen Link klicken oder irgendwelche Daten zurücksenden. Es handelt sich hierbei nicht um eine offizielle oder behördliche Einrichtung.
Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) haften Auftraggeber, die Subunternehmer einschalten, für Zahlung des Mindestlohns an die Arbeitnehmer des Subunternehmers wie ein Bürge. Daher werden einige Steuerberater von ihren Mandanten gebeten, zu bescheinigen, dass diese die Vorschriften des Mindestlohngesetzes eingehalten haben. Steuerberater sind im Hinblick auf die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zur Erstellung dieser Bescheinigungen befugt. Da es sich um eine Nebenleistung zur Lohn- und Gehaltsbuchführung handelt, stellt die Erstellung der Bescheinigung eine zulässige Rechtsdienstleistung dar.
Angesichts der beeindruckenden Spendenbereitschaft in der Bevölkerung für Flüchtlinge weist das Finanzministerium Schleswig-Holstein auf die Sonderregelung für Kleinspenden bis 200 EUR im Steuerrecht hin.
Zum Nachweis der Spende beim Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung reicht bei Geldzuwendungen von nicht mehr als 200 EUR der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
FinMin Schleswig-Holstein v. 17.8.2015
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